Junger Mann abends mit E-Scooter unterwegs

E-Scooter: so verliert man als (Mit-)Fahrer nicht nur die Fahrerlaubnis

Auch unter unseren mehr als 30.000 Kundinnen und Kunden gibt es viele, die für die kurze (und oder längere) Fahrt zwischendurch, die bequemen und praktischen Miet-E-Scooter nutzen. Was die einen nervt, weil die knuffigen Dinger mit den kleinen Rädern immer da im Weg stehen, wo man sie gar nicht brauchen kann, ist für die anderen ein umweltfreundliches und City-taugliches Fortbewegungsmittel. Darum haben wir heute einen wichtigen Hinweis zum Thema Führerscheinentzug und E-Scooter! Denn: "Eine Trunkenheitsfahrt mit einem E-Scooter begründet in der Regel die Vermutung, dass der Fahrer zum Führen von Kraftfahrzeugen ungeeignet ist. Es darf daher nur in Ausnahmefällen von der Entziehung der Fahrerlaubnis abgesehen werden."

Das entscheidet das Oberlandesgericht Frankfurt am Main am 08.05.2023 (1 Ss 276/22). In "Nicht-Rechts-Deutsch" bedeutet das: wer betrunken bei der Fahrt mit dem E-Scooter erwischt wird, muss damit rechnen, dass er/sie seinen/Ihren Führerschein verliert.

Wie es dazu gekommen ist? Ein Mann wird im Frühjahr 2022 bei einer Polizeikontrolle erwischt als er nachts mit dem E-Scooter unterwegs ist, mit 1,64 Promille Alkohol im Blut. Der Barbesuch mit Wodka-Soda und Bier war wohl für den Herren ein voller Erfolg, aber eben auch für die Polizeikontrolle. Trotz gehobenem Pegel entschließt sich der gut Angetrunkene (vernünftigerweise), das Auto stehen zu lassen und auf einen gemieteten E-Scooter zu wechseln.

Gericht entscheidet: kein Entzug der Fahrerlaubnis

Das Frankfurter Amtsgericht verurteilt den Beschuldigten wegen fahrlässiger Trunkenheit im Straßenverkehr zur Zahlung einer Geldbuße in Höhe von 30 Tagessätzen zu je 20€ und einem Fahrverbot von sechs Monaten. Den Führerschein für Kraftfahrzeuge darf der Beschuldigte (vorerst) behalten - gefahren wird erstmal ein halbes Jahr trotzdem nicht. Doch - nicht zu früh freuen - denn die Amtsanwaltschaft legt daraufhin eine sogenannte Sprungrevision beim Frankfurter Oberlandesgericht ein, womit sie auch Erfolg hat.

Kein entschuldbares Verhalten

Das Revisionsgericht ist der Ansicht, dass die Fahrerlaubnis immer dann zu entziehen ist, wenn sich aus der begangenen Tat ergibt, dass ein Täter zum Führen von Kraftfahrzeugen ungeeignet ist. Dem Tatrichter stehe nämlich weder ein Ermessen zu, noch habe eine Verhältnismäßigkeits-Prüfung stattzufinden.

"Nur wenn sich die Tatumstände von denen eines Durchschnittsfalls deutlich abheben, kann in seltenen Ausnahmen von der Entziehung der Fahrerlaubnis abgewichen werden. Derartige Gründe hat das Amtsgericht hier zu Unrecht angenommen" - so das Oberlandesgericht. Denn der Umstand, dass der Beschuldigte sein Auto stehen lassen hätte und stattdessen mit einem E-Scooter unterwegs gewesen sei, könne ihn nicht entschuldigen.

Don't drink and drive...

...ganz egal, ob Auto oder E-Scooter. Das Amtsgericht bringt den Hinweis ein, dass die Benutzung eines E-Scooters durch einen betrunkenen Fahrer andere Menschen nicht in dem Maß gefährdet, wie die Fahrt mit einem KFZ. Das überzeigt jedoch die Richter nicht. Denn ein Sturz eines Fußgängers oder Radfahrers nach einem Zusammenstoß mit einem E-Scooter könne ganz erhebliche, unter Umständen sogar tödliche Verletzungen verursachen.

Unabhängig davon sei es möglich, dass stärker motorisierte Verkehrsteilnehmer einem betrunkenen E-Scooter-Fahrer ausweichen müssten und dadurch sich und andere Verkehrsteilnehmer gefährdeten.

Mit der Entziehung der Fahrerlaubnis solle daher nicht nur verhindert werden, dass der Täter im betrunkenen Zustand weiterhin Kraftfahrzeuge führe. Bezweckt werde vielmehr ganz allgemein der Schutz der Sicherheit des Straßenverkehrs.

Keine einheitliche Rechtsprechung

Man kann also festhalten, dass sich die Gerichte in der Frage, ob betrunkenen E-Scooter-Fahrern/innen die Fahrerlaubnis entzogen werden darf bzw. sollte, nicht einig sind. Während manche Richter der Meinung sind, dass es auf die Umstände des Einzelfalls ankommt, gehen andere von der generellen Notwendigkeit eines Entzugs aus.

E-Scooter in Abfalleimer
E-Scooter und Alkohol - immer eine dumme Idee

Auch als Mitfahrer/in - die Fahrerlaubnis ist ganz schnell weg

Auch wer als Sozius im Zustand "absoluter Fahruntüchtigkeit durch Trunkenheit" auf einem E-Scooter mitfährt und sich dabei an der Lenkstange festhält, muss damit rechnen, dass ihm oder ihr die Fahrerlaubnis für Kraftfahrzeuge entzogen wird. Das lässt sich aus dem Beschluss des Landesgericht Oldenburg vom 07.11.2022 (4 Qs 368/22) entnehmen.

Wie es dazu gekommen war? Ein Führerscheininhaber legt Rechtsbeschwerde ein, weil er - als Sozius eines E-Scooter-Fahrers - zu nächtlicher Stunde mit 1,2 Promille von der Polizei aufgehalten wird.

Trunkenheit im Straßenverkehr - als Mitfahrer/in

Im Rahmen des Ermittlungsverfahrens wird dem Mann vom Amtsgericht Oldenburg daraufhin bis zu einer Entscheidung im Hauptverfahren vorläufig die Fahrerlaubnis für Kraftfahrzeuge entzogen. Das Gericht begründet das damit, dass der Straftatbestand der Trunkenheit im Straßenverkehr im Sinne von § 316 StGB erfüllt sei. Der Beschuldigte habe sich während der Fahrt nachweislich an der Lenkstange des E-Scooters festgehalten. Der Betroffene legt Rechtsbeschwerde beim Landgericht Oldenburg ein, hat damit jedoch keinen Erfolg: Seine Beschwerde wird vom Gericht als unbegründet zurückgewiesen.

Hände lieber am Fahrer oder der Fahrerin statt am Lenker?

Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs sei Führer eines Fahrzeugs derjenige, der selbst alle oder wenigstens einen Teil der wesentlichen technischen Einrichtungen des Fahrzeuges bediene, die für dessen Fortbewegung bestimmt seien. Zu diesen Einrichtungen würde eben auch der Lenker eines E-Scooters gehören. Der Beschuldigte habe aber eingeräumt, dass er als Sozius „die Hände am Lenker“ gehabt habe und diesen „festhielt“, ohne dabei jedoch Lenkbewegungen auszuführen. Das stellt nach Ansicht der Richter trotzdem ein Führen eines E-Scooters dar.

Aufgepasst: "Führen" eines Fahrzeuges

„Denn das Festhalten des Lenkers eines E-Scooters führt dazu, dass dieser in eine ganz bestimmte Richtung gelenkt wird, nämlich geradeaus. Dieses In-der-Spur-Halten des E-Scooters ist ein genuiner Lenkvorgang, weil ein kontrolliertes Fortbewegen des E-Scooters durch den Verkehrsraum, wenn beide Personen auf dem Roller sich am Lenker festhalten, nur durch ein Zusammenwirken beider Fahrer möglich ist. Das bedeutet auch, dass der E-Scooter in einer Art „Mittäterschaft“ von beiden Fahrern gleichzeitig geführt wird“, erklärte das Gericht. Der Beschuldigte habe zwar behauptet, dass lediglich der vordere Fahrer Einfluss auf die Geschwindigkeit des Gefährts gehabt habe. Das ist nach Ansicht des Beschwerdegerichts jedoch ohne Belang. Denn ein „Führen“ eines Fahrzeugs könne auch dann vorliegen, wenn einzelne Bedienfunktionen – wie hier das Geradeauslenken – aufgeteilt würden.

Was hier sehr umständlich ausgedrückt wird, bedeutet schlicht: wer die Hände am Lenker hat, der gilt als Fahrer/in. Mit sämtlichen Konsequenzen, die Trunkenheit am Steuer - äh...am Lenker - nach sich ziehen können.

Absolut fahruntüchtig

Der Beschuldigte sei zudem zur Tatzeit absolut fahruntüchtig gewesen. Dies sei beim Führen von E-Scootern aufgrund deren grundsätzlichen Einordnung als Kraftfahrzeuge bereits ab einer Blutalkohol-Konzentration von 1,1 Promille der Fall. Denn „fahruntüchtig“ gelte nicht, wie bei Fahrten mit einem Fahrrad, erst ab 1,6 Promille. Es müsse daher davon ausgegangen werden, dass der Beschuldigte ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen war. Das rechtfertige die vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis bereits im Ermittlungsverfahren.

Und die Moral von der G'schicht?

...betrunken fahre auch den E-Scooter nicht.

Mit zunehmender Popularität der kleinen Flitzer kommt es natürlich auch zu entsprechenden Konsequenzen - unter anderem natürlich Polizeikontrollen. Klar - mit den ersten paar Drinks erscheint die Idee, statt mit dem Auto mit dem E-Scooter nach Hause zu gondeln, vielleicht sogar vernünftig. Aber, 25km/h sind gar nicht so langsam und ähnlich wie bei Auto, Motorrad, Roller & Co. gilt auch hier: es geht nicht nur um die Sicherheit von Fahrer bzw. Fahrerin. Auch an weitere Verkehrsteilnehmer/innen sollte gedacht werden. Der Grundsatz "Don't drink and drive" gilt also auch hier - sonst muss mit Entzug der Fahrerlaubnis und Bußgeldern gerechnet werden. Das ist es sicher nicht wert.

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